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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Erlebnisangebote der Porsche Leipzig GmbH
Stand: 22.02.2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Für die Erlebnisangebote (inklusive der Gutscheinbestellung), Individualprogramme und der „Track Experience“ der Porsche Leipzig GmbH (im folgenden PLG). Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, selbst wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

§ 2 Anmeldung, Vertragsabschluß

a) Alle Angebote der PLG sind freibleibend. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über das Bestellformular (verbindliche Bestellung) - bzw. über die Homepage (www.porsche-leipzig.com) der PLG.
b) Der Vertrag über die Teilnahme an den Angeboten kommt zustande, sobald die PLG dem Besteller die Anmeldung schriftlich bestätigt hat bzw. dem Besteller eine Rechnung ausgestellt wurde.
c) Die PLG und der Besteller können individuell Optionen auf bestimmte Veranstaltungstermine vereinbaren. Die hierbei vereinbarten Optionsdaten sind für beide Vertragspartner bindend. Die PLG behält sich das Recht vor, sollte der Besteller die Option nicht in Anspruch nehmen, die reservierten Termine anderweitig zu vergeben.

§ 3 Preise und Zahlung

a) Es gelten die bei Bestellung bzw. Anmeldung jeweils gültigen Listenpreise der PLG. Alle Preise sind in EURO einschließlich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer angegeben. Werksbesichtigungen, die im Zusammenhang mit den Angeboten erfolgen, sind in den Listenpreisen bereits enthalten.
b) Bei Onlinebuchungen sind die im Onlineshop angegebenen Zahlungsoptionen zugelassen.
c) Im Übrigen sind die in der Auftragsbestätigung/Rechnung angegebenen Beträge ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer auf das angegebene Konto zu leisten. Mit Ablauf der genannten Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug.
d) Die PLG ist berechtigt, den nach Eintritt des Verzugs anfallenden Mahnaufwand pauschal mit 4,00 € je Mahnschreiben in Rechnung zu stellen.
e) Bei Buchungen aus dem Ausland erfolgt die Bezahlung grundsätzlich über Abbuchung von der Kreditkarte, oder durch eine Sofortüberweisung oder – nach freiem Ermessen der PLG – durch Barzahlung unmittelbar vor Beginn des betreffenden Programms.
f) In den Fällen, in denen eine rechtzeitige Rechnungsstellung gegenüber inländischen Bestellern und die Bezahlung vor Beginn des betreffenden Erlebnisangebots nicht gewährleistet ist, ist die PLG berechtigt, nach freiem Ermessen eine Bezahlung durch Kreditkarte oder per Nachnahme oder durch Barzahlung unmittelbar vor Beginn des betreffenden Erlebnisangebots zuzulassen.
g) PLG ist berechtigt, den Besteller bzw. Dritte, welche für den Kunden das betreffende Erlebnisangebot als Teilnehmer wahrnehmen, von dem betreffenden Erlebnisangebot auszuschließen, wenn der Rechnungsbetrag bei Beginn des betreffenden Erlebnisangebots nicht vollständig bezahlt worden ist.

§ 4 Gutscheine; Verrechnung von Gutscheinen

a) Der Rechnungsbetrag für Gutscheine der Erlebnisangebote muss bis spätestens 7 Werktage vor Beginn des betreffenden Erlebnisangebots der PLG gutgeschrieben werden. Andernfalls kann eine Teilnahme am Programm nicht gewährleistet werden.
b) Gutscheine für die Erlebnisprogramme sind ausschließlich nur für die Erlebnisprogramme der PLG einlösbar (Programmgutschein). Gutscheine der Track Experience sind nur für Programme der Track Experience einlösbar (Wertgutschein). Eine Verrechnung unter beiden Sparten ist nicht möglich. Die Gutscheineinlösung ist nur über die PLG und nur bei Vorlage des Originalgutscheins möglich.
c) Gutscheine sind innerhalb von drei Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in welchem der Gutschein ausgestellt wurde, einzulösen. Danach verfällt der Gutschein ohne Erstattungspflicht seitens der PLG.
d) Gutscheine, die für eine bestimmte Kategorie eines Erlebnisangebotes ausgestellt werden, werden mit dem zum Ausstellungszeitpunkt gültigen Preis des Erlebnisangebots bewertet (in der Folge kurz „Gutscheinbetrag“ genannt). Nach Änderung der Preisliste wird der Gutscheinbetrag auf den neuen Preis in voller Höhe angerechnet.
e) Der Gutscheinbetrag wird mit dem aktuellen Preis des Programms verrechnet. Ist der Gutscheinbetrag geringer als der Preis des entsprechenden Angebots, wird die Differenz dem Kunden in Rechnung gestellt.
f) Eine Barauszahlung oder Rückerstattung des Gutscheinbetrags an den Besteller bzw. Gutscheininhaber ist generell ausgeschlossen.
g) Bei dem Rücktritt von gebuchten Veranstaltungen mittels Gutscheine gelten anstelle von § 6d folgende Rücktrittsgebühren:
• Rücktritt bis drei Werktage vor dem Erlebnisangebot sind kostenfrei. Der Gutschein behält seine Gültigkeit.
• Erfolgt ein Rücktritt innerhalb von drei Werktagen vor dem Erlebnisangebot, verliert der Gutschein seine Gültigkeit.
Im Übrigen gelten die in § 6 enthaltenen Rücktrittsbedingungen.

§ 5 Leistungsänderungen

Die PLG ist berechtigt, wegen höherer Gewalt, extremer Witterungsbedingungen, behördlicher Anordnungen oder aus Sicherheits- und anderen wichtigen – bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren – Gründen den Inhalt von Programmen zu ändern.

§ 6 Rücktritt durch den Teilnehmer vor Beginn der Veranstaltung/Rücktrittsgebühren

a) Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn des gebuchten Angebots von der Veranstaltung zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei PLG (Anschrift siehe am Ende). Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
b) Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Teilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig zu den bekannt gegebenen Zeiten einfindet oder wenn die Veranstaltung wegen nicht von der PLG zu vertretendem Fehlen der Teilnahmedokumente, wie z.B. Führerschein, nicht angetreten werden kann.
c) Es bleibt dem Teilnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Veranstaltung keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind als die von dem Veranstalter in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale (siehe folgende Absätze) ausgewiesenen Kosten.
d) Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren berechnet sich bei den Erlebnisprogrammen in der Regel wie folgt: Rücktritt erfolgt 14 und mehr Kalendertage vor dem Erlebnisangebot: Erstattung von 100% des Preises des Erlebnisangebots; Rücktritt erfolgt 13 und weniger Kalendertage vor dem Erlebnisangebot: Erstattung von 50% des Preises des Erlebnisangebots; Rücktritt erfolgt 3 und weniger Kalendertage vor dem Erlebnisangebot: keine Erstattung.
e) Für Programme der „Track Experience“ und den „Individualprogrammen“ gelten folgende Regeln bei Rücktritt: Ab 14 Tagen nach Buchungseingang gilt Ihre Buchung als verbindlich. Rücktrittskostenpauschale: Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel pro Person bei Stornierungen von Veranstaltungen:

  • bis zum 31. Tag vor Veranstaltungsbeginn 25 %,
  • ab dem 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn 50 %,
  • ab dem 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn 75 %,
  • vom 3. Tag vor Veranstaltungsbeginn bis zum Tag des Veranstaltungsbeginns oder bei Nichtantritt der Veranstaltung 100 % des Teilnahmepreises.

f) Bei Nichtteilnahme ohne rechtzeitige Stornierung, muss der volle Preis des betreffenden Programms gezahlt werden, d.h. es erfolgt keinerlei Rückerstattung. Das Gleiche gilt dann, wenn ein Besteller, der ein Angebot für mehrere Teilnehmer gebucht hat, die Teilnehmerzahl unangekündigt reduziert.
g) Die PLG ist berechtigt, die Rücktrittsgebühr gegen einen bereits entrichteten Preis des betreffenden Angebots aufzurechnen.

§ 7 Rücktritt und Kündigung durch PLG und Terminverschiebung

a) Die PLG ist berechtigt, aus folgenden Gründen vom Vertrag zurückzutreten:
• Wenn der Besteller nach Ablauf des Fälligkeitsdatums der Rechnung bzw. - bei Rechnungen ohne Fälligkeitsdatum - 14 Tage nach Zugang der Rechnung beim Besteller und nach Ablauf einer von der PLG gesetzten angemessenen Nachfrist den Preis für das betreffende Programm nicht vollständig an die PLG bezahlt hat;
• bei höherer Gewalt oder anderen von der PLG nicht zu vertretenden Umständen, die der PLG die Erfüllung des Vertrags unmöglich oder unzumutbar machen;
• sofern die PLG begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass das Angebot den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der PLG oder der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- und Organisationsbereich der PLG zuzurechnen ist;
• bei sämtlichen Fahrprogrammen, wenn witterungsbedingte Einflüsse die Durchführung des betreffenden Fahrprogramms unmöglich machen.

b) In diesem Fall besteht für den Besteller, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, lediglich ein Anspruch auf Rückzahlung des Preises für das betreffende Angebot. Weitergehende Ansprüche des Bestellers und/oder Teilnehmers sind ausgeschlossen; eine etwaige Haftung von PLG nach nachfolgendem § 9 bleibt hiervon jedoch unberührt.
c) Die PLG ist berechtigt, den Veranstaltungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die Durchführung des Programms trotz einer entsprechenden Abmahnung durch PLG vom Teilnehmer nachhaltig gestört wird. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Teilnehmer in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält die PLG den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.
d) Sollte das gebuchte Programm aus Gründen, die die PLG nicht zu vertreten hat, abgebrochen werden müssen, so erhält der Besteller den anteiligen Preis für das Angebot erstattet. Weitergehende Ansprüche des Bestellers und/oder Teilnehmers sind ausgeschlossen; eine etwaige Haftung von PLG nach nachfolgendem § 11 bleibt hiervon jedoch unberührt.
e) Die PLG ist berechtigt, Angebote auf Grund betrieblicher Erfordernisse, insbesondere aus Geheimhaltungs- und Sicherheitsgründen, auf einen anderen Termin zu verschieben. Der Besteller ist in diesem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Nachricht über die Terminverschiebung zum Rücktritt von dem betreffenden Erlebnisangebot berechtigt. Die Regelungen zur Rücktrittsgebühr gemäß § 6 d) finden in diesem Fall keine Anwendung. Weitergehende Ansprüche des Bestellers und/oder Teilnehmers sind ausgeschlossen; eine etwaige Haftung von PLG nach nachfolgendem § 11 bleibt hiervon jedoch unberührt.

§ 8 Besondere Bedingungen bei Fahrprogrammen und der Fabrikführung

a) Teilnehmer eines Programms mit Fahrinhalt, bei welchem der Teilnehmer selbst ein Fahrzeug führt, müssen mindestens 18 Jahre alt, bei der „Cup Experience“ mindestens 21 Jahre, im Besitz eines gültigen Führerscheins sein und vor Ort versichern, dass aktuell kein behördliches Fahrverbot besteht. Am Veranstaltungstag müssen vor Beginn des Erlebnisprogramms Führerschein und Personalausweis im Original vorgelegt werden. Akzeptiert werden folgende Führerscheine:
• EU-Führerscheine
• nationale Führerscheine in deutscher/englischer Sprache
• nationale Führerscheine aus Nicht-EU Ländern
• in nicht-englischer Sprache nur mit einer beglaubigten deutschen oderenglischen Übersetzung
• internationale Führerscheine nur in Verbindung mit einem nationalen Führerschein

b) Die Überlassung eines Porsche-Fahrzeugs an den Teilnehmer setzt voraus, dass dieser einen Fahrzeug-Leihvertrag mit einem Selbstbehalt in Höhe von 5.000 unterzeichnet. Dies gilt für die Erlebnisprogramme. Bei der Überlassung eines Porsche- Fahrzeugs bei den Programmen Discover, Discover intensiv, GT Experience beträgt der Selbstbehalt gemäß Fahrzeug Leihvertrag 10.000 Euro. Bei der Überlassung eines Porsche-Fahrzeugs im Rahmen einer Cup Experience beträgt der Selbstbehalt gemäß Fahrzeug-Leihvertrag 20.000 Euro. Bei der Überlassung eines Porsche-Fahrzeugs im Rahmen einer Track Experience beträgt der Selbstbehalt gemäß Fahrzeug-Leihvertrag 10.000 Euro bzw. 20.000 Euro (911 GT3).
c) Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist die Teilnehmersprache bei allen Porsche Leipzig Angeboten deutsch. Dies gilt auch für die jeweiligen Instrukteure, Fahrer und sonstigen Mitarbeiter von PLG, welche im Rahmen der vorgenannten Programme Leistungen erbringen. Die Teilnahme an den Angeboten mit Fahrprogramm setzt das ausreichende Verständnis der deutschen Sprache voraus.
d) Bei allen Porsche Leipzig Fahrprogrammen ist den Weisungen der Instrukteure der PLG Folge zu leisten. Aus Sicherheitsgründen besteht bei allen Fahrprogrammen für alle Teilnehmer Gurtpflicht. Ausnahmen bei einzelnen Übungen bedürfen der ausdrücklichen Anweisung des zuständigen Instrukteurs der PLG.
e) Bei allen Angeboten mit Fahrprogramm gilt absolutes Alkohol-(0,0 Promille) und Drogenverbot, das Verbot sonstiger berauschender Mittel und das Verbot sedativer Mittel, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.
f) Sofern nicht der Besteller des Angebots selbst, sondern eine dritte Person das Erlebnisangebot als Teilnehmer wahrnimmt, gelten § 8 lit. a) bis e) auch für solche Teilnehmer.
g) Bei Verstößen gegen § 8 lit. a) bis e) ist die PLG berechtigt, den Besteller bzw. Teilnehmer von der weiteren Teilnahme am betreffenden Angebot auszuschließen; eine Rückerstattung des Preises für das Erlebnisangebot findet in diesem Fall nicht statt.
h) Die Teilnahme an Fahrprogrammen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. § 11 bleibt hiervon unberührt.
i) Die Führungen durch die Fabrik werden bei laufender, aber auch ruhender Produktion durchgeführt. Eine Führung bei ruhender Produktion stellt keinen Mangel dar.

§ 9 Abhilfe, Minderung, Kündigung

a) Wird die Leistung durch PLG nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Besteller Abhilfe verlangen. Der Besteller ist aber dazu verpflichtet, der PLG einen auftretenden Mangel der Veranstaltung unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Veranstaltungspreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtlos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar.
b) Die PLG kann die Abhilfe verweigern, wenn damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
c) Die PLG kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
d) Der Besteller kann nach Rückkehr von dem Angebot eine Minderung der Teilnahmegebühr verlangen, falls Veranstaltungsleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.
e) Wird ein Erlebnisangebot infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leitet PLG innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Veranstaltungsvertrag – Schriftform wird empfohlen – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Veranstaltung infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt ist. Der Teilnehmer schuldet dem Veranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil der Teilnahmegebühr, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

§ 10 Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung

a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Veranstaltung (§§ 651 c bis 651 f BGB: Abhilfe, Minderung, Kündigung wegen eines Mangels, Schadensersatz) sind innerhalb eines Monats nach der Beendigung der Veranstaltung gegenüber der PLG geltend zu machen. Aus Beweisgründen sollte dieses schriftlich erfolgen. Nach Fristablauf kann der Teilnehmer Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Tag des Veranstaltungsendes wird bei Berechnung der Monatsfrist nicht mitgerechnet.
b) Ansprüche des Teilnehmers nach den §§ 651 c bis 651 f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
c) Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in 1 Jahr.
d) Die Verjährung nach den vorstehenden Absätzen beginnt mit dem Tag, der dem Tag des Veranstaltungsendes folgt: Fällt das Ende der Verjährungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag.
e) Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.

§ 11 Haftungsbeschränkung

Für einen Schaden des Teilnehmers oder solche Schäden, die ein Teilnehmer Dritten zufügt, haftet die PLG sowie deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch PLG, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Diese Begrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Teilnehmers. Sie gilt zudem nicht für gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder einer von PLG oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretender Unmöglichkeit oder bei der fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Bei vertragswesentlichen Pflichten handelt es sich um solche Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei einer fahrlässigen Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von PLG begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

§ 12 Weiterverkauf bzw. Weitergabe von Programmen

a) Jede kommerzielle Weitergabe bzw. Veräußerung der Angebote der PLG durch den Besteller ist nicht gestattet.
b) Im Falle einer unberechtigten Veräußerung, Weitergabe oder Vermittlung der Angebote kann PLG das betreffende Erlebnisangebot für den betreffenden Besteller bzw. Teilnehmer nach billigem Ermessen für ungültig erklären. In diesem Fall ist PLG berechtigt, dem betreffenden Besteller bzw. Teilnehmer den Zutritt zu dem Programm zu verweigern.
c) Für jeden Verstoß des Bestellers gegen § 12 lit. a) kann PLG von dem Besteller die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen, die von PLG im Zuwiderhandlungsfall in angemessener Höhe festgesetzt und die im Streitfall von den Gerichten auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden wird. Weitergehende Schadensersatzansprüche von PLG bleiben hiervon unberührt. Zudem behält sich PLG das Recht vor, Personen, die gegen § 12 lit. a) verstoßen, in Zukunft von der Bestellung von Erlebnisangeboten auszuschließen.

§ 13 Bild- und Tonaufnahmen

a) Bild- und Tonaufnahmen sowie andere optische oder audio-visuelle Aufzeichnungen einschließlich des Gebrauchs von Fotohandys sind auf dem Firmengelände der PLG nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Fahrzeugproduktion.
b) Der Besteller bzw. der Teilnehmer der Erlebnisangebote ist zu Bild- und Tonaufnahmen und anderen optischen oder audio-visuellen Aufzeichnungen einschließlich des Gebrauchs von Fotohandys zu privaten Zwecken ausschließlich im Kundenzentrum der PLG berechtigt.
c) Eine Ausnahme zu den vorstehenden Regelungen muss im Vorfeld der Veranstaltung schriftlich bei der PLG beantragt werden. Sofern eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt wird, ist diese den Mitarbeitern der PLG jederzeit auf Nachfrage vorzulegen.

§ 14 Beschränkter Zutritt zur Fahrzeugproduktion

Die Teilnahme ist aus Gründen der Werkssicherheit nur für die verbindlich bestellte Teilnehmerzahl möglich. Personen mit Herzschrittmachern ist das Betreten der Produktion leider nicht gestattet. Dies gilt ebenso für Kindern unter 13 Jahren. Ausnahmen bilden die Programme „Pole Position Brunch“ und „Werksführung Familie“. Beim Pole Position Brunch gilt ein Mindestalter von 6 Jahren, da die Führung bei ruhender Produktion stattfindet. Bei der Werksführung Familie ist es Familien mit Kindern ab 8 Jahren gestattet, die laufende Produktion zu besuchen. Für Ihren Besuch empfehlen wir das Tragen von festem Schuhwerk.

§ 15 Datenschutz

Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und ausschließlich für Zwecke der Vertragsabwicklung verarbeitet und genutzt. Zu diesem Zweck werden die vorgenannten Daten auch der Porsche Dienstleistungsgesellschaft und dem beauftragten Versanddienstleister zur Verfügung gestellt. Alle persönlichen Daten werden vertraulich behandelt und an keine sonstigen Dritten weitergegeben.

§ 16 Aufrechnung

Der Besteller kann nur mit einer unstreitigen oder mit einer rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung der PLG aufrechnen.

§ 17 Gerichtsstand und Erfüllungsort

a) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Veranstaltungsvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge, Das Gleiche gilt für die vorliegenden Teilnahmebedingungen.
b) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und der PLG findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
c) Für Klagen gegen Teilnehmer, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der PLG vereinbart.

§ 18 Verbraucherstreitbeilegungsverfahren

PLG ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 19 Ergänzungen / Abweichungen Programmformat Porsche Track Experience

a) Leistungen/Preise: Durch den Teilnahmepreis sind bei einer Veranstaltung der Porsche Track Experience folgende Leistungen abgegolten:
• Streckenmiete inkl. Streckensicherung
• Fahrprogramm
• Betreuung durch bis zu 2 Instrukteure pro Gruppe
• Veranstaltungsleitung
• Verpflegung (wie im gültigen Programm ausgewiesen)
• technische Betreuung der Mietfahrzeuge der Marke Porsche
• ärztliche bzw. medizinische Betreuung
• örtliche Steuern
• Veranstaltungsunterlagen

a) Folgende Kosten bei einer Veranstaltung der Porsche Track Experience trägt der Teilnehmer:
• Kosten für An- und Abreise (soweit in den Veranstaltungsunterlagen nicht anders beschrieben)
• Betriebskosten für das eigene Fahrzeug einschließlich Kraft- und Schmierstoffen
• Übernachtungskosten im Hotel wie angegeben sowie Hotelnebenkosten wie Bargetränke, Parken, Telefon etc.

b) Veranstaltungsvoraussetzungen: Es bestehen keine Trainingsvoraussetzungen zur Teilnahme an einem Warm-up und Precision-Training. Die Teilnahme an einem Performance-Training setzt ein absolviertes Precision-Training der Porsche Track Experience voraus. Ob außerhalb der Porsche Track Experience absolvierte Trainingseinheiten in diesem Zusammenhang als Trainingsvoraussetzungen akzeptiert werden, liegt im Ermessen der PLG.
c) Mietfahrzeuge der Marke Porsche:
• Im Rahmen der Veranstaltungen der Porsche Track Experience können Fahrzeuge der Marke Porsche für die gesamte Veranstaltungsdauer (je nach Verfügbarkeit) gegen eine Mietgebühr (variiert nach Trainingsart) bereitgestellt werden. Hierzu ist es jeweils erforderlich, einen gesonderten Fahrzeugmietvertrag mit der PLG abzuschließen. Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Mietfahrzeug der Marke Porsche.
• Neben einem gültigen Führerschein muss der Teilnehmer beim Check-in am Veranstaltungstag seinen Personalausweis/Reisepass sowie eine gültige Kreditkarte vorlegen. Dieser Vertrag ist vom Teilnehmer als Voraussetzung für die Teilnahme zu unterzeichnen.
• Für die Mietfahrzeuge der Marke Porsche besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
• Für die Mietfahrzeuge der Marke Porsche im Rahmen einer Porsche Track Experience Veranstaltung besteht keine Vollkaskoversicherung. Der Teilnehmer wird jedoch bezüglich Schäden am Fahrzeug so gestellt, als ob eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt bestünde. Die Höhe des Selbstbehaltes ist in dem jeweiligen Mietvertrag ausgewiesen und kann vorab bei der Porsche Track Experience erfragt werden. Wird die Haftpflichtversicherung infolge vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Teilnehmers leistungsfrei bzw. kann die Haftpflichtversicherung PLG infolge dieses Verhaltens des Teilnehmers in Regress nehmen oder entstehen infolge des Verschuldens des Teilnehmers Schäden, die nicht im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, haftet der Teilnehmer für sämtliche von ihm verursachten Schäden, die nicht von der Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist PLG berechtigt, den Teilnehmer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.

d) Teilnahme mit eigenem Fahrzeug:
• Nur Fahrzeuge, für die eine gesetzliche Haftpflichtversicherung besteht und die den Anforderungen der deutschen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, sind zur Teilnahme zugelassen.
• Fahrzeuge mit roten Überführungskennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind rote Oldtimer bzw. 07er-Kennzeichen.
• Fahrzeuge, mit denen an Trainingseinheiten teilgenommen werden soll, dürfen nur mit solchen Teilen oder Einrichtungen ausgestattet sein, die vom TÜV zugelassen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen sind. Ferner müssen offene Fahrzeuge (z. B. Cabrio, Targa o. ä.) mit einer Überrollvorrichtung ausgestattet sein. Für die Abgasanlage ist Folgendes zusätzlich zu beachten: Jeder Streckenbetreiber hat, die vom Gesetzgeber auferlegten, limitierten Geräuschgrenzen, die stetig gemessen, dokumentiert und streng eingehalten werden müssen, zu berücksichtigen. Sollte das Fahrzeug eine serienmäßige Abgasanlage des Herstellers besitzen, ist nicht mit Beschwerden von der Streckensicherung zu rechnen.

e) Buchung für andere Teilnehmer: Der Teilnehmer hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

f) Die Fahrsicherheitslehrgänge der Porsche Track Experience zielen darauf ab, das Fahrkönnen und die Fahrsicherheit der Teilnehmer zu verbessern, um für mehr Sicherheit im Alltagsverkehr zu sorgen und damit zu einer Verbesserung der allgemeinen Unfallbilanz beizutragen. Die Lehrgänge verfolgen daher folgende Ziele
• Verbesserung der Fahrzeugbeherrschung und des Reaktionsvermögens
• frühzeitige Erkennung von Gefahrensituationen (auch im Hinblick auf besondere Witterungsbedingungen)
• richtiges Reagieren in Gefahrensituationen
Die Lehrgänge dienen nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten und sollen nicht das Wettbewerbsverhalten fördern. Um diese Trainingsziele zu erreichen, erfolgt eine Einteilung in möglichst homogene Gruppen bis max. 12 Teilnehmer, die von bis zu 2 Instrukteuren je Gruppe betreut werden. Bei allen Veranstaltungen im Rahmen der Porsche Track Experience trägt allein der Teilnehmer die Verantwortung für sein Verhalten. 

Kontakt:
Porsche Leipzig GmbH Porschestraße 1
04158 Leipzig
Germany