
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
a) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Erlebnisangebote, d.h. für Werksbesichtigungen und Fahrprogramme der Porsche Leipzig GmbH (in der Folge kurz "PLG" genannt) einschließlich aller damit verbundenen Leistungen, d.h. momentan insbesondere für die Angebote
- Porsche Leipzig Start,
- Porsche Leipzig Co-Pilot,
- Porsche Leipzig Pilot und
- Discover Porsche in Leipzig,
- jeweils auch als Gutscheinbestellung, Bestellung mit Geschenkbox oder als Last Minute Angebot,
nicht aber für die Angebote Driving Experience der Travel Clubs und der Sport Driving School (in der Folge kurz "Erlebnisangebote" genannt).
b) Geschäfts- und Auftragsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, die PLG und der Besteller vereinbaren schriftlich etwas anderes.
§ 2 Anmeldung, Vertragsabschluß
a) Die Angebote der PLG sind freibleibend.
b) Der Besteller gibt seinerseits das Vertragsangebot (Bestellung) ab. Dies kann auch elektronisch über die Website der PLG per Internet geschehen.
c) Der Vertrag kommt durch Annahme der Bestellung oder Zusendung der Buchungsbestätigung oder der Rechnung oder durch Zusendung der Gutscheine durch PLG zustande.
d) PLG und der Besteller können individuell Optionen auf bestimmte Veranstaltungstermine vereinbaren. Die hierbei vereinbarten Optionsdaten sind für beide Vertragspartner bindend. Die PLG behält sich das Recht vor, sollte der Besteller die Option nicht in Anspruch nehmen, die reservierten Termine anderweitig zu vergeben.
§ 3 Preise
a) Es gelten die bei Bestellung jeweils gültigen Listenpreise der PLG.
b) Die im Erlebnisangebot enthaltenen, angebotenen und durchgeführten Werksbesichtigungen sind im Preis enthalten.
§ 4 Gutscheine
a) Der Versand von Gutscheinen für Erlebnisangebote durch PLG erfolgt erst nach Gutschrift des betreffenden Rechnungsbetrags bei PLG.
b) Wegen der hausinternen Bearbeitung durch die PLG und des Postlaufs muss der Rechnungsbetrag für Gutscheine von Erlebnisangeboten grundsätzlich bis spätestens 7 Tage vor Beginn des betreffenden Erlebnisangebots PLG gutgeschrieben werden. Auch wenn die PLG im Einzelfall einen Versand von Gutscheinen trotz späterer Gutschrift des Rechnungsbetrags akzeptieren sollte, kann eine rechtzeitige Zustellung durch PLG nicht gewährleistet werden.
c) Bei Nutzung von Gutscheinen ist die Gutscheinnummer anzugeben.
d) Bei Bestellungen eines Gutscheins für ein Erlebnisangebot an einem bestimmten Datum ("Einlösungsdatum") muss der Gutschein an dem Einlösungsdatum eingelöst werden. Im Übrigen sind Gutscheine innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Jahres einzulösen, in dem die Ausstellung erfolgte. PLG wird nach billigem Ermessen die Einlösung von Gutscheinen auch nach dem Einlösungsdatum bzw. nach Ablauf der Verjährungsfrist nach § 4 lit. d) Satz 2 akzeptieren, sofern das betreffende Erlebnisangebot dann noch von PLG angeboten wird; wenn das betreffende Erlebnisangebot dann nicht mehr von PLG angeboten wird, wird PLG dem Besteller nach billigem Ermessen ein alternatives Erlebnisangebot anbieten; lehnt der Besteller dieses alternative Erlebnisangebot ab, verfällt der Gutschein ohne Erstattungspflicht seitens PLG.
e) Eine Barauszahlung oder Rückerstattung des Gutscheinbetrags an den Besteller bzw. Teilnehmer ist generell ausgeschlossen.
§ 5 Leistungsänderungen
Die PLG ist berechtigt, im Rahmen der Erlebnisangebote Leistungsänderungen vorzunehmen, soweit die betreffenden Abweichungen und Änderungen unwesentlich und für den Kunden zumutbar sind.
§ 6 Zahlung, Zahlungsbedingungen, Verrechnung von Gutscheinen, Stornierungen, Rücktritt durch PLG und Terminsverschiebungen
6.1 Zahlung
a) Die Rechnung wird nach Buchungseingang per Post versandt. Rechnungen der PLG ohne Fälligkeitsdatum sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
b) Die Zahlung hat durch Überweisung auf das nachfolgende Konto der PLG bei der BW-Bank Stuttgart zu erfolgen: Kto.-Nr. 74 61 505 460, BLZ 600 501 01. Als Verwendungszweck ist die Rechnungsnummer anzugeben.
c) Bei Zahlungsverzug ist die PLG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen; sofern der Besteller Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann die PLG Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen.
d) Die PLG ist berechtigt, den nach Eintritt des Verzugs anfallenden Mahnaufwand pauschal mit € 15,— je Mahnschreiben in Rechnung zu stellen. Dem Besteller wird gestattet, einen fehlenden oder niedrigeren Mahnaufwand nachzuweisen. Der PLG wird gestattet, einen höheren Mahnaufwand nachzuweisen.
e) Bei Buchungen aus dem Ausland erfolgt die Bezahlung grundsätzlich über Abbuchung von der Kreditkarte oder - nach freiem Ermessen von PLG - durch Barzahlung unmittelbar vor Beginn des betreffenden Erlebnisangebots.
f) Bei zeitkritischen Buchungen von inländischen Bestellern, bei denen eine rechtzeitige Rechnungsstellung durch PLG und Bezahlung durch den Besteller vor Beginn des betreffenden Erlebnisangebots nicht gewährleistet ist, kann PLG nach freiem Ermessen ein Bezahlung durch Kreditkarte oder per Nachname oder durch Barzahlung unmittelbar vor Beginn des betreffenden Erlebnisangebots zulassen.
g) PLG ist berechtigt, den Besteller bzw. Dritte, welche für den Besteller das betreffende Erlebnisangebot als Teilnehmer wahrnehmen, von dem betreffenden Erlebnisangebot auszuschließen, wenn der Rechnungsbetrag bei Beginn des betreffenden Erlebnisangebots nicht vollständig an PLG bezahlt worden ist.
h) Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass bei einer Bestellung über die Website der PLG momentan eine Zahlung per Kreditkarte nicht möglich ist.
6.2 Verrechnung von Gutscheinen
a) Gutscheine werden mit dem zum Ausstellungszeitpunkt gültigen Preis des Erlebnisangebots bewertet (in der Folge kurz "Gutscheinbetrag" genannt). Nach Änderung der Preisliste wird der Gutscheinbetrag auf den neuen Preis in voller Höhe angerechnet.
b) Der Gutscheinbetrag kann nicht in bar ausgezahlt oder rückerstattet werden.
c) Die Gutscheine sind beim Besuch von PLG in Leipzig vorzulegen.
d) Der Gutscheinbetrag wird mit dem Preis des Erlebnisangebots verrechnet. Ist der Gutscheinbetrag geringer als der Preis des Erlebnisangebots, wird die Differenz dem Besteller in Rechnung gestellt. Ist der Gutscheinbetrag höher als der Preis des Erlebnisangebots, kann die Differenz, d.h. der verbleibende Gutscheinbetrag, aus zwingenden systemtechnischen Gründen nicht für zukünftige Buchungen von Erlebnisangeboten bei PLG verwendet werden; eine Barauszahlung oder Rückerstattung des verbleibenden Gutscheinbetrags ist ebenfalls ausgeschlossen.
6.3 Stornierung
a) Die Stornierung der Teilnahme kann vom Besteller beantragt werden und bedarf der Zustimmung von PLG. Die Bestimmung des Stornierungstages richtet sich nach dem Datum der Zustimmung durch PLG. Die PLG wird die Zustimmung innerhalb von drei Werktagen nach Zugang des Stornierungsverlangens erteilen oder verweigern.
b) Im Falle der Zustimmung von PLG gilt folgende Vergütungsregelung:
- Stornierung erfolgt 14 und mehr Kalendertage vor dem Erlebnisangebot: keine Vergütung;
- Stornierung erfolgt 13 und weniger Kalendertage vor dem Erlebnisangebot: Vergütung von 50 % des Preises des Erlebnisangebots;
- Stornierung erfolgt 2 und weniger Kalendertage vor dem Erlebnisangebot: Vergütung von 100 % des Preises des Erlebnisangebots.
c) Bei Nichtteilnahme ohne rechtzeitige und von PLG akzeptierte Stornierung muss der volle Preis des betreffenden Erlebnisangebots gezahlt werden d.h. es erfolgt keinerlei Rückerstattung. Das Gleiche gilt dann, wenn ein Besteller, der ein Erlebnisangebot für mehrere Teilnehmer gebucht hat, die Teilnehmerzahl unangekündigt bzw. ohne Zustimmung von der PLG reduziert.
d) Die PLG ist berechtigt, die Vergütung nach § 6 Ziff. 6.3 lit. b) gegen einen bereits entrichteten Preis des betreffenden Erlebnisangebots aufzurechnen.
e) Bei der Stornierung von Gutscheinen gelten anstelle von § 6 Ziff. 6.3 lit. b) folgende Stornobedingungen:
- Stornierungen bis drei Kalendertage vor dem Erlebnisangebot sind kostenfrei. Der Gutschein behält seine Gültigkeit.
- Erfolgt eine Stornierung innerhalb von drei Kalendertagen vor dem Erlebnisangebot, verliert der Gutschein seine Gültigkeit.
Die Geltung von § 6 Ziff. 6.3 für die Stornierung von Gutscheinen bleibt ansonsten unberührt.
6.4 Rücktritt durch PLG und Terminverschiebung
a) Die PLG ist berechtigt, aus folgenden Gründen vom Vertrag zurückzutreten:
- Wenn der Besteller nach Ablauf des Fälligkeitsdatums der Rechnung bzw. - bei Rechnungen ohne Fälligkeitsdatum - 14 Tage nach Zugang der Rechnung beim Besteller und nach Ablauf einer von PLG gesetzten angemessenen Nachfrist den Preis für das betreffende Erlebnisangebot nicht vollständig an die PLG bezahlt hat;
- bei höherer Gewalt oder anderen von der PLG nicht zu vertretenden Umständen, die der PLG die Erfüllung des Vertrags unmöglich oder unzumutbar machen;
- sofern die PLG begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass das Erlebnisangebot den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der PLG oder der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- und Organisationsbereich der PLG zuzurechnen ist;
- wenn die PLG nach Vertragsschluss Kenntnis davon erlangt, dass der Besteller und/oder Teilnehmer ein Angestellter oder Arbeitnehmer oder leitender Angestellter oder Mitglied eines Organs eines anderen Automobilherstellers als der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft ist;
- bei sämtlichen Fahrprogrammen, wenn witterungsbedingte Einflüsse die Durchführung des betreffenden Fahrprogramms unmöglich machen.
b) In diesem Fall besteht für den Besteller - sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist - lediglich ein Anspruch auf Rückzahlung des Preises für das betreffende Erlebnisangebot. Weitergehende Ansprüche des Bestellers und/oder Teilnehmers sind ausgeschlossen; eine etwaige Haftung von PLG nach nachfolgendem § 9 bleibt hiervon jedoch unberührt.
c) Sollte das gebuchte Erlebnisangebot aus Gründen, die die PLG nicht zu vertreten hat, abgebrochen werden müssen, so erhalten die Besteller den anteiligen Preis für das Erlebnisangebot erstattet. Weitergehende Ansprüche des Bestellers und/oder Teilnehmers sind ausgeschlossen; eine etwaige Haftung von PLG nach nachfolgendem § 9 bleibt hiervon jedoch unberührt.
d) Die PLG ist berechtigt, Erlebnisangebote auf Grund betrieblicher Erfordernisse, insbesondere aus Geheimhaltungs- und Sicherheitsgründen, auf einen anderen Termin zu verschieben. Der Besteller ist in diesem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Nachricht über die Terminsverschiebung zum Rücktritt von dem betreffenden Erlebnisangebot berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers und/oder Teilnehmers sind ausgeschlossen; eine etwaige Haftung von PLG nach nachfolgendem § 9 bleibt hiervon jedoch unberührt.
e) § 6 Ziff. 6.4 lit. d) gilt entsprechend für sämtliche Fahrprogramme, wenn witterungsbedingte Einflüsse die Durchführung des betreffenden Fahrprogramms unmöglich machen.
§ 7 Besondere Bedingungen bei Fahrprogrammen
a) Besteller, die an einem Porsche Leipzig Pilot-Erlebnisangebot, Porsche Leipzig Co-Pilot-"Cayenne offroad" Erlebnisangebot oder Discover Porsche in Leipzig-Erlebnisangebot teilnehmen, müssen seit mindestens drei Jahren im Besitz eines gültigen Führerscheins sein und vor Ort einen Überlassungsvertrag mit einem Selbstbehalt von € 2.500,— unterzeichnen. Am Veranstaltungstag müssen vor Beginn des Erlebnisangebots zudem Führerschein und Personalausweis vorgelegt werden.
b) Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist die Teilnehmersprache beim Porsche Leipzig Pilot-Erlebnisangebot, Porsche Leipzig Co-Pilot-Erlebnisangebot und Discover Porsche in Leipzig- Erlebnisangebot deutsch. Dies gilt auch für die jeweiligen Instrukteure, Fahrer und sonstigen Mitarbeiter von PLG, welche im Rahmen der vorgenannten Fahrprogramme Leistungen erbringen. Die Teilnahme an den vorgenannten Fahrprogrammen setzt das ausreichende Verständnis der deutschen Sprache voraus.
c) Beim Porsche Leipzig Pilot-Erlebnisangebot, Porsche Leipzig Co-Pilot-Erlebnisangebot und Discover Porsche in Leipzig- Erlebnisangebot ist den Weisungen der Instrukteure der PLG Folge zu leisten. Aus Sicherheitsgründen besteht bei beiden vorgenannten Fahrprogrammen für alle Besteller Gurtpflicht. Zudem besteht auch bei etwaigen Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr im Rahmen eines Porsche Leipzig Pilot-Erlebnisangebots und eines Discover Porsche in Leipzig- Erlebnisangebots Überholverbot. Ausnahmen bei einzelnen Übungen bedürfen der ausdrücklichen Anweisung des zuständigen Instrukteurs von PLG.
d) Beim Porsche Leipzig Pilot-Erlebnisangebot, Porsche Leipzig Co-Pilot-Erlebnisangebot und Discover Porsche in Leipzig- Erlebnisangebot gilt absolutes Alkohol-(0,0 Promille) und Drogenverbot, das Verbot sonstiger berauschender Mittel und das Verbot sedativer Mittel, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.
e) Sofern nicht der Besteller des Erlebnisangebots selbst, sondern eine dritte Person das Erlebnisangebot als Teilnehmer wahrnimmt, gelten § 7 lit. a) bis d) auch für solche Teilnehmer.
f) Bei Verstößen gegen § 7 lit. a) bis e) ist die PLG berechtigt, den Besteller bzw. Teilnehmer von der weiteren Teilnahme am betreffenden Erlebnisangebot auszuschließen; eine Rückerstattung des Preises für das Erlebnisangebot findet in diesem Fall nicht statt.
g) Die Teilnahme an dem Fahrprogramm erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. § 9 bleibt hiervon unberührt.
h) Porsche Leipzig Pilot-Erlebnisangebot, Porsche Leipzig Co-Pilot-Erlebnisangebot und Discover Porsche in Leipzig- Erlebnisangebot bei Schlechtwetter: Die vorgenannten Fahrprogramme finden in den Wintermonaten bei entsprechenden Witterungsverhältnissen (schnee- oder eisbedeckte Strecke) aus Sicherheitsgründen mit einem Porsche der Cayenne-Baureihe (Allradantrieb) statt. Daraus resultierende Preisdifferenzen werden dem Besteller erstattet.
§ 8 Gewährleistung
8.1 Abhilfe
a) Wird die Leistung durch PLG nicht vertragsgemäß erbracht, so ist PLG zur Abhilfe berechtigt und verpflichtet.
b) Die PLG kann die Abhilfe verweigern, wenn damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
c) Die PLG kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
8.2 Minderung des Preises
Der Besteller kann nach Rückkehr von dem Erlebnisangebot eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Preises verlangen, wenn trotz der Mängelanzeige des Bestellers bzw. Teilnehmers Leistungen oder vom Besteller bzw. Teilnehmer in Anspruch genommene Ersatzleistungen von PLG nicht vertragsgemäß erbracht wurden.
§ 9 Haftungsbeschränkung
9.1 Haftungsbegrenzung dem Grunde nach
Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen stehen dem Besteller gegen PLG nur zu für
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch mindestens fahrlässige Pflichtverletzung;
b) sonstige Schäden durch mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung;
c) sonstige Schäden durch mindestens fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten); der Begriff der Kardinalpflicht wird dabei verstanden als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf;
d) Schäden, die in den Schutzbereich einer von PLG erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. (1) BGB) fallen.
9.2 Haftungsbegrenzung der Höhe nach
a) Die Haftung von PLG für einfache Fahrlässigkeit oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind (einfache Erfüllungsgehilfen) ist auf den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden und bei Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf die Höhe des Erfüllungsinteresses begrenzt.
b) Deliktische Ansprüche: Dieser § 9 gilt auch für deliktische Ansprüche des Bestellers.
c) Ansprüche aus übergegangenem Recht: Alle Ansprüche des Bestellers aus übergegangenem Recht sind ausgeschlossen, die über die Haftung nach diesem § 9 hinausgehen.
d) Haftungsbeschränkung zugunsten Dritter: Soweit die Haftung nach diesem § 9 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von PLG, ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
e) Freistellung von Ansprüchen Dritter: Der Besteller stellt PLG von allen Ansprüchen seiner Erfüllungsgehilfen oder sonstiger von ihm eingesetzter Dritter frei, die über die Haftung nach diesem § 9 hinausgehen, einschließlich Ansprüche aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen Kontakten.
9.3 Entsprechende Geltung für Teilnehmer
Sofern nicht der Besteller des Erlebnisangebots selbst, sondern eine dritte Person das Erlebnisangebot als Teilnehmer wahrnimmt, gilt § 9 im Rahmen des rechtlich Möglichen auch für solche Teilnehmer.
§ 10 Weiterverkauf bzw. Weitergabe von Erlebnisangeboten
a) Zur Gewährleistung eines reibungslosen Geschäftsbetriebs, der Sicherheit und des Ansehens der PLG und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Erlebnisangeboten zu überhöhten Preisen bedürfen
- das Anbieten von Erlebnisangeboten über Internetauktionshäuser zum Verkauf,
- die gewerbliche/kommerzielle Veräußerung, Weitergabe oder Vermittlung von Erlebnisangeboten,
- die private Veräußerung, Weitergabe oder Vermittlung von Erlebnisangeboten zu höheren Preisen als der jeweils aktuell gültige Preis des betreffenden Erlebnisangebots,
- die Veräußerung, Weitergabe oder Vermittlung von Erlebnisangeboten an Angestellte oder Arbeitnehmer oder leitende Angestellte oder Mitglieder von Organen eines anderen Automobilherstellers als der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft,
- die Veräußerung, Weitergabe oder Vermittlung von Erlebnisangeboten zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder als Teil eines Hospitality- oder Reisepakets und
- die Veräußerung, Weitergabe oder Vermittlung von Erlebnisangeboten durch Reisebüros als Besteller
der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch PLG. Das Erlebnisangebot kostenlose Werksbesichtigung ohne Verköstigung im Rahmen des Erlebnisangebots Porsche Leipzig Start ist generell von einem Weiterverkauf bzw. der Weitergabe oder Vermittlung ausgeschlossen. Im Rahmen des Erlebnisangebots Porsche Leipzig Start können Reisebüros das Erlebnisangebot Werksbesichtung + Boxenstopp in jedem Kalenderjahr maximal für zwei Führungen à 15 Teilnehmer buchen; weitergehende Zustimmungen wird PLG nicht erteilen.
b) Im Falle einer unberechtigten Veräußerung, Weitergabe oder Vermittlung von Erlebnisangeboten kann PLG das betreffende Erlebnisangebot für den betreffenden Besteller bzw. Teilnehmer nach billigem Ermessen für ungültig erklären. In diesem Fall ist PLG berechtigt, dem betreffenden Besteller bzw. Teilnehmer den Zutritt zu dem Erlebnisangebot zu verweigern.
c) Für jeden Verstoß des Bestellers gegen § 10 lit. a) kann PLG von dem Besteller die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen, die von PLG im Zuwiderhandlungsfall in angemessener Höhe festgesetzt und die im Streitfall von den Gerichten auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden wird. Weitergehende Schadensersatzansprüche von PLG bleiben hiervon unberührt. Zudem behält sich PLG das Recht vor, Personen, die gegen § 10 lit. a) verstoßen, in Zukunft von der Bestellung von Erlebnisangeboten auszuschließen.
§ 11 Fotographische Aufnahmen
a) Fotographische Aufnahmen und andere optische oder audio-visuelle Aufzeichnungen einschließlich des Gebrauchs von Fotohandys sind auf dem Firmengelände der PLG nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der PLG zulässig, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
b) Der Besteller bzw. der Teilnehmer sind jedoch zu fotographischen Aufnahmen und anderen optischen oder audio-visuellen Aufzeichnungen einschließlich des Gebrauchs von Fotohandys zu privaten Zwecken im Kundenzentrum der PLG berechtigt.
c) Fotographische Aufnahmen und andere optische oder audio-visuelle Aufzeichnungen einschließlich des Gebrauchs von Fotohandys im Bereich der Fahrzeugproduktion der PLG sind dem Besteller bzw. dem Teilnehmer generell untersagt.
§ 12 Beschränkter Zutritt zur Fahrzeugproduktion
Personen mit Herzschrittmachern sowie Kindern unter 16 Jahren ist das Betreten der Fahrzeugproduktion der PLG aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.
§ 13 Datenschutz
Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und ausschließlich für Zwecke der Vertragsabwicklung verarbeitet und genutzt. Ziesem Zweck werden die vorgenannten Daten auch der Porsche Leipzig Dienstleistungsgesellschaft zur Verfügung gestellt. Alle persönlichen Daten werden vertraulich behandelt und an keine sonstigen Dritten weitergegeben.
§ 14 Aufrechnung
Der Besteller kann nur mit einer unstreitigen oder mit einer rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung der PLG aufrechnen.
§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort
a) Sollte der Vertrag mit einem ausländischen Vertragspartner geschlossen werden, so findet auf das Vertragverhältnis ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
b) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Leipzig, sofern der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
