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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Erlebnisangebote der Porsche Leipzig GmbH

Stand 01.02.2026

I. Geltungsbereich
 

  1. Der Geltungsbereich betrifft die Erlebnisangebote der Porsche Leipzig GmbH („PLG“), insbesondere öffentliche Erlebnisprogramme, individuelle Programme, Track Experience Programme und Gutscheine.
  2. Der Geltungsbereich betrifft den Besteller sowie den Teilnehmer der Erlebnisangebote, auch wenn sich diese unterscheiden. Geschäftsbedingungen des Bestellers/Teilnehmers gelten nicht, selbst wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.


II. Anmeldung, Vertragsschluss
 

  1. Alle Angebote der PLG sind freibleibend. Die Bestellung bzw. Anmeldung erfolgt ausschließlich über die Website (www.porsche-leipzig.com), über das Bestellformular (verbindliche Bestellung) der PLG oder über die Buchung vor Ort bei der PLG.
  2. Der Vertrag über die Teilnahme an den Angeboten kommt zustande, sobald die PLG dem Besteller die Anmeldung in Textform bestätigt hat bzw. dem Besteller eine Rechnung ausgestellt wurde.
  3. Die PLG und der Besteller können individuell Terminoptionen auf bestimmte Erlebnisangebote vereinbaren. Die hierbei vereinbarten Optionsdaten sind für beide Vertragspartner bindend. Die PLG behält sich das Recht vor, sollte der Besteller die Option nicht in Anspruch nehmen, die reservierten Termine anderweitig zu vergeben.


III. Preise und Zahlung
 

  1. Es gelten die bei Bestellung bzw. Anmeldung jeweils gültigen Listenpreise der PLG. Alle Preise sind in EURO einschließlich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer angegeben.
  2. Bei Onlinebuchungen sind die auf der Website angegebenen Zahlungsoptionen zugelassen. Im Übrigen sind die in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung angegebenen Beträge ohne Abzug binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer auf das angegebene Konto zu leisten.
  3. Mit Ablauf der genannten Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Die PLG ist berechtigt, den anfallenden Mahnaufwand pauschal mit 4,00 € je Mahnschreiben in Rechnung zu stellen.
  4. Bei Buchungen aus dem Ausland erfolgt die Bezahlung grundsätzlich vor Beginn des betreffenden Programms.
  5. Bei inländischen Buchungen in denen eine rechtzeitige Rechnungsstellung bzw. Bezahlung vor Beginn des betreffenden Erlebnisangebots nicht gewährleistet ist, ist die PLG berechtigt, nach freiem Ermessen eine Bezahlung per Kreditkarte unmittelbar vor Beginn des betreffenden Erlebnisangebots zu akzeptieren.
  6. Die PLG ist berechtigt, den Besteller bzw. Teilnehmer von dem betreffenden Erlebnisangebot auszuschließen, wenn der Rechnungsbetrag bei Beginn des betreffenden Erlebnisangebots nicht vollständig bezahlt worden ist. 


IV. Gutscheine; Verrechnung von Gutscheinen
 

  1. Gutscheine für Erlebnisangebote sind ausschließlich für die Erlebnisangebote der PLG einlösbar (Programmgutschein), das heißt insbesondere nicht für Angebote im „Carrera Café“ und nicht für Angebote im „Porsche Design Store“. Die Gutscheineinlösung ist nur online über die PLG und nur bei Vorlage der Gutscheinnummer möglich.
  2. Bei Bestellung eines Gutscheins für ein bestimmtes Datum muss der Gutschein an diesem Datum eingelöst werden.
  3. Gutscheine sind innerhalb von drei Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in welchem der Gutschein ausgestellt wurde, einzulösen. Danach verfällt der Gutschein ohne Erstattungspflicht der PLG und ohne Verlängerungsmöglichkeit.
  4. Gutscheine, die für ein bestimmtes Erlebnisangebot ausgestellt wurden, können im Gültigkeitszeitraum auch mit einem oder mehreren anderen Erlebnisangeboten verrechnet werden. Der Gutscheinbetrag wird dann mit dem zum Ausstellungszeitpunkt gültigen Preis bewertet (folgend „Gutscheinbetrag“) und mit dem aktuellen Preis des gewünschten Erlebnisangebots verrechnet. Jeder Gutschein kann nur einmal eingelöst werden und verliert nach Einlösung seine Gültigkeit. Ist der Gutscheinbetrag geringer als der aktuelle Preis des gewünschten Erlebnisangebots, wird die Differenz dem Kunden in Rechnung gestellt. Ist der Gutscheinbetrag höher als der aktuelle Preis des gewünschten Erlebnisangebots, wird die Differenz nicht erstattet.
  5. Eine Barauszahlung oder Rückerstattung des Gutscheinbetrags, auch von etwaigen Differenzbeträgen an den Besteller bzw. Gutscheininhaber ist generell ausgeschlossen.
  6. Bei Rücktritt von mittels Gutscheinen gebuchten Programmterminen gilt abweichend von Ziffer VI Folgendes: ein Rücktritt vor dem 3. Kalendertag vor Programmtermin ist kostenfrei, der Gutschein behält seine Gültigkeit. Bei Rücktritt ab dem 3. Kalendertag vor Programmtermin verliert der Gutschein seine Gültigkeit. Eine Erstattung erfolgt nicht. Davon ausgenommen sind Gutscheine für Track Experience Programme, hier gelten auch bei Gutscheineinlösungen die Rücktrittsbedingungen entsprechend Ziffer VI.


V. Leistungsänderungen
 

  1. Die PLG ist berechtigt, wegen höherer Gewalt, extremer Witterungsbedingungen, behördlicher Anordnungen oder aus Sicherheits- und anderen wichtigen bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Gründen den Inhalt von Erlebnisangeboten zu ändern.


VI. Rücktritt durch den Teilnehmer vor Beginn der Veranstaltung und Rücktrittsgebühren
 

  1. Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn des gebuchten Erlebnisangebots von der Buchung zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der PLG. Der Rücktritt ist in Textform zu erklären (Kontakt siehe Ende). Es fallen gegebenenfalls Rücktrittsgebühren an.
  2. Die pauschalierten Rücktrittsgebühren bei „Track Experience“ Programmen betragen in der Regel:
    • bis zum 31. Kalendertag vor Programmtermin 25 %,
    • ab dem 30. Kalendertag vor Programmtermin 50 %,
    • ab dem 15. Kalendertag vor Programmtermin 75 %,
    • ab dem 3. Kalendertag vor Programmtermin oder bei Nichtantritt 100 % des Angebotspreises.
  3. Die pauschalierten Rücktrittsgebühren bei allen anderen Erlebnisangeboten betragen in der Regel:
    • ab dem 15. Kalendertag vor Programmtermin: 50%,
    • ab dem 3. Kalendertag vor Programmtermin oder bei Nichtantritt 100 % des Angebotspreises.
  4. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Teilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig zu den bekannt gegebenen Zeiten einfindet oder wenn sich bei einer Buchung für mehrere Teilnehmer, die Teilnehmerzahl unangekündigt reduziert. Das Gleiche gilt, wenn das Erlebnisangebot wegen nicht von der PLG zu vertretendem Fehlen von Teilnahmedokumenten, wie z.B. Führerschein, nicht angetreten werden kann.
  5. Die PLG ist berechtigt, die Rücktrittsgebühr gegen einen bereits entrichteten Preis des betreffenden Angebots aufzurechnen. Über den eventuellen Restbetrag erfolgt eine Erstattung an den Besteller.
  6. Es bleibt dem Teilnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt des Erlebnisangebots keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind als die in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale ausgewiesenen Kosten.


VII. Rücktritt und Kündigung durch PLG und Terminverschiebung
 

  1. Die PLG ist berechtigt, aus folgenden Gründen vom Vertrag zurückzutreten:
    • Wenn der Besteller nach Ablauf des Fälligkeitsdatums der Rechnung und nach Ablauf einer von der PLG gesetzten angemessenen Nachfrist den Preis für das Erlebnisangebot nicht vollständig bezahlt hat;
    • bei höherer Gewalt oder anderen von der PLG nicht zu vertretenden Umständen, die der PLG die Erfüllung des Vertrags unmöglich oder unzumutbar machen;
    • sofern die PLG begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass das Angebot den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der PLG oder der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft (folgend „Porsche AG“) in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- und Organisationsbereich der PLG zuzurechnen ist;
    • bei sämtlichen Fahrprogrammen, wenn witterungsbedingte Einflüsse die Durchführung des Programms unmöglich machen.
    • wenn die zur Durchführung des Erlebnisangebots erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde.
  2. In diesem Fall besteht für den Besteller, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, lediglich ein Anspruch auf Rückzahlung des Preises für das betreffende Angebot. Weitergehende Ansprüche des Bestellers und/oder Teilnehmers sind ausgeschlossen; eine etwaige Haftung der PLG nach Maßgabe von Ziffer XI bleibt hiervon unberührt.
  3. Die PLG ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die Durchführung des Erlebnisangebots trotz einer entsprechenden Abmahnung durch die PLG vom Teilnehmer nachhaltig gestört wird. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Teilnehmer in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält die PLG den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.
  4. Sollte das Erlebnisangebot aus Gründen, die die PLG nicht zu vertreten hat, abgebrochen werden müssen, so erhält der Besteller den anteiligen Preis für das Angebot erstattet. Weitergehende Ansprüche des Bestellers und/oder Teilnehmers sind ausgeschlossen; eine etwaige Haftung der PLG nach Maßgabe von Ziffer XI. bleibt hiervon unberührt.
  5. Die PLG ist berechtigt, Angebote auf Grund betrieblicher Erfordernisse, insbesondere aus Geheimhaltungs- und Sicherheitsgründen, auf einen anderen Termin zu verschieben. Der Besteller ist in diesem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Nachricht über die Terminverschiebung zum Rücktritt von dem betreffenden Erlebnisangebot berechtigt. Die Regelungen zur Rücktrittsgebühr gemäß Ziffer VI. finden in diesem Fall keine Anwendung. Weitergehende Ansprüche des Bestellers und/oder Teilnehmers sind ausgeschlossen; eine etwaige Haftung von PLG nach Maßgabe von Ziffer XI. bleibt hiervon unberührt. 


VIII. Besondere Bedingungen bei Werksführungen
 

  1. Führungen durch die Fabrik werden bei laufender oder ruhender Produktion durchgeführt. Eine Führung bei ruhender Produktion stellt keinen Mangel dar.
  2. Personen mit Herzschrittmachern, implantierbaren Defibrillatoren oder anderen aktiven Implantaten dürfen aus Sicherheitsgründen nicht an der Werksführung teilnehmen.
  3. Für Kinder gilt allgemein ein Mindestalter von 13 Jahren für das Betreten der Produktion, bei Familienführungen von 8 Jahren und bei individuellen Programmen und Gourmetangeboten von 6 Jahren. 

 

IX.Besondere Bedingungen bei Fahrprogrammen
 

  1. Teilnehmer eines Fahrprogramms, bei welchem der Teilnehmer selbst ein Fahrzeug führt, müssen mindestens 18 Jahre, bzw. 21 Jahre bei der „Cup Experience“, und im Besitz eines gültigen Führerscheins sein sowie versichern, dass kein behördliches Fahrverbot besteht. Am Programmtermin muss vor Beginn des Fahrprogramms der Führerschein im Original vorgelegt werden. Akzeptiert werden folgende Führerscheine:
    • EU-Führerscheine gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG des Europ. Parlaments & des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein;
    • nationale Führerscheine aus EU- oder EWR-Staaten in deutscher/englischer Sprache
    • nationale Führerscheine aus Nicht-EU Ländern (in nicht-englischer Sprache nur mit beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzung); und
    • internationale Führerscheine gemäß Artikel 7 & Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24.04.1926 („Pariser Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr“) oder internationale Führerscheine gemäß Artikel 41 & Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8.11.1968 („Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr“), jeweils nur in Verbindung mit nationalem Führerschein.
  2. Die Überlassung eines Porsche Fahrzeugs an den Teilnehmer setzt voraus, dass dieser einen Fahrzeugüberlassungsvertrag für Erlebnisangebote der PLG mit einem Selbstbehalt unterzeichnet. Eine Vollkaskoversicherung besteht nicht. Der Fahrzeugentleiher wird jedoch bezüglich leicht fahrlässig verursachter Schäden am jeweiligen Fahrzeug so gestellt, als ob eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt abgeschlossen wäre. Dieser Selbstbehalt ist im Schadensfall auch bei leichter Fahrlässigkeit vom Fahrzeugentleiher zu tragen. Der Selbstbehalt beträgt 5.000 € bzw. 10.000 € für Turbo & GT-Modelle; bei Track Experience Programmen und Erlebnisangeboten mit freiem Fahren 10.000 €, 20.000 € für Turbo & GT-Modelle bzw. 25.000 € für Cup-Modelle.
  3. Sofern ein Teilnehmer mit einem nicht im Eigentum der Porsche AG oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft stehenden Fahrzeug am Programm teilnimmt, weisen wir darauf hin, dass von Seiten der Porsche AG bzw. der PLG hierfür kein Versicherungsschutz – insbesondere keine Kfz-Haftpflichtversicherung – vorgehalten wird. Der Teilnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, eigenverantwortlich für einen ausreichenden Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz Sorge zu tragen, der die Teilnahme an dem konkreten Erlebnisangebot abdeckt.
  4. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist die Teilnehmersprache bei allen Angeboten deutsch. Dies gilt auch für die jeweiligen Instrukteure, Fahrer und sonstigen Mitarbeiter der PLG, welche im Rahmen der Erlebnisangebote Leistungen erbringen. Die Teilnahme an Fahrprogrammen setzt das ausreichende Verständnis der deutschen Sprache voraus.
  5. Bei allen Fahrprogrammen hat der Teilnehmer jeglichen Weisungen der Instrukteure, Fahrer und sonstigen Mitarbeitern der PLG, Folge zu leisten. Aus Sicherheitsgründen besteht bei der Fahrzeugnutzung im Rahmen jeglicher Fahrprogramme Gurtpflicht. Bei allen Fahrprogrammen gilt absolutes Alkohol-(0,0 Promille) und Drogenverbot, das Verbot sonstiger berauschender Mittel und das Verbot sedativer Mittel, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.
  6. Die Teilnahme an Fahrprogrammen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Ziffer XI. bleibt hiervon unberührt. 


X. Besondere Bedingungen bei Track Experience Programmen
 

  1. Die Fahrsicherheitstrainings der Porsche Track Experience zielen darauf ab, das Fahrkönnen und die Fahrsicherheit der Teilnehmer zu verbessern, um für mehr Sicherheit im Alltagsverkehr zu sorgen. Die Trainings dienen nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten und sollen nicht das Wettbewerbsverhalten fördern. Um die Trainingsziele zu erreichen, erfolgt eine Einteilung in möglichst homogene Gruppen. Bei allen Porsche Track Experience Programmen trägt allein der Teilnehmer die Verantwortung für sein Verhalten.
  2. Teilweise existieren besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an bestimmten Track Experience Programmen. Diese werden im gültigen Programm ausgewiesen. Ob außerhalb der Porsche Track Experience absolvierte Trainingseinheiten in diesem Zusammenhang als Teilnahmevoraussetzungen für die Teilnehmer akzeptiert werden, liegt im Ermessen der PLG.
  3. Durch den Teilnahmepreis sind folgende Leistungen abgegolten: Streckenmiete inkl. Streckensicherung; Fahrprogramm; Betreuung durch Instrukteure, Veranstaltungsleitung, Verpflegung wie im gültigen Programm ausgewiesen, gegebenenfalls technische Betreuung der Mietfahrzeuge der Marke Porsche, medizinische Betreuung, örtliche Steuern, Veranstaltungsunterlagen. Nicht im Teilnahmepreise enthalten und damit vom Teilnehmer zu tragen sind: Kosten für An- und Abreise (soweit in den Veranstaltungsunterlagen nicht anders beschrieben), Betriebskosten für das eigene Fahrzeug einschließlich Kraft- und Schmierstoffen, Übernachtungskosten im Hotel wie angegeben sowie Hotelnebenkosten (Getränke, Parken, Telefon etc.).
  4. Es besteht die Möglichkeit, Fahrzeuge der Marke Porsche für die gesamte Veranstaltungsdauer je nach Verfügbarkeit gegen eine Mietgebühr zu entleihen. Hierzu ist ein gesonderter Fahrzeugüberlassungsvertrag mit Porsche abzuschließen. Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Mietfahrzeug der Marke Porsche.
  5. Bei einer Teilnahme mit einem eigenem Fahrzeug gelten über die in Ziffer IX. genannten hinaus, folgende Bedingungen:
    • Nur Fahrzeuge, für die eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht und die den Anforderungen der deutschen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, sind zur Teilnahme zugelassen. Der Teilnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, eigenverantwortlich für einen ausreichenden Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz Sorge zu tragen, der die Teilnahme an dem konkreten Erlebnisangebot, insbesondere die Teilnahme an Fahrprogrammen auf einer Rundstrecke abdeckt.
    • Fahrzeuge mit roten Überführungskennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind rote Oldtimer- bzw. 07er-Kennzeichen.
    • Nur Fahrzeuge mit solchen Teilen oder Einrichtungen, die von einer unabhängigen Prüforganisation (z.B. TÜV) zugelassen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen sind, sind zur Teilnahme zugelassen. Offene Fahrzeuge (z. B. Cabrios) müssen mit einer Überrollvorrichtung ausgestattet sein. Für Abgasanlagen sind die gesetzlichen Geräuschgrenzen einzuhalten.


XI. Abhilfe, Minderung, Kündigung
 

  1. Wird die Leistung durch die PLG nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Besteller Abhilfe verlangen. Der Besteller ist aber dazu verpflichtet, der PLG einen auftretenden Mangel des Erlebnisangebots unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, ist eine Minderung des Preises unzulässig. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtlos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
  2. Die PLG kann Abhilfe verweigern, wenn damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
  3. Die PLG kann Abhilfe schaffen, indem sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
  4. Der Besteller kann nach Rückkehr von dem Erlebnisangebot eine Minderung der Teilnahmegebühr verlangen, falls Angebotsleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich anzuzeigen.
  5. Wird ein Erlebnisangebot infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die PLG innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer das Erlebnisangebot infolge eines Mangels aus wichtigem, der PLG erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der PLG verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt ist. Der Teilnehmer schuldet der PLG nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil der Teilnahmegebühr, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. 


XII. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung
 

  1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung des Erlebnisangebots (§§ 651 c bis 651 f BGB: Abhilfe, Minderung, Kündigung wegen eines Mangels, Schadensersatz) sind innerhalb eines Monats nach der Beendigung des Erlebnisangebots gegenüber der PLG geltend zu machen. Aus Beweisgründen sollte dies schriftlich erfolgen. Nach Fristablauf kann der Teilnehmer Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Tag des Veranstaltungsendes wird bei Berechnung der Monatsfrist nicht mitgerechnet.
  2. Ansprüche des Teilnehmers nach den §§ 651 c bis 651 f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der PLG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der PLG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr.
  4. Die Verjährung nach den vorstehenden Absätzen beginnt am Folgetage des Veranstaltungsendes. Fällt das Ende der Verjährungsfrist auf ein Wochenende oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag.
  5. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 


XIII. Haftungsbeschränkung
 

Für einen Schaden des Teilnehmers oder solche Schäden, die ein Teilnehmer Dritten zufügt, haftet die PLG sowie deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die PLG, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Diese Begrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Teilnehmers. Sie gilt zudem nicht für gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder einer von der PLG oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretender Unmöglichkeit oder bei der fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Bei vertragswesentlichen Pflichten handelt es sich um solche Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei einer fahrlässigen Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung der PLG begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 


XIV. Weiterverkauf bzw. Weitergabe von Erlebnisangeboten
 

  1. Jede kommerzielle Weitergabe bzw. Veräußerung der Angebote der PLG durch den Besteller ist nicht gestattet.
  2. Im Falle einer unberechtigten Veräußerung, Weitergabe oder Vermittlung der Angebote kann die PLG das betreffende Programm für den betreffenden Besteller bzw. Teilnehmer nach billigem Ermessen jederzeit kündigen. In diesem Fall ist die PLG berechtigt, dem betreffenden Besteller bzw. Teilnehmer den Zutritt zu dem Programm zu verweigern.
  3. Für jeden Verstoß des Bestellers gegen Ziffer XIV. lit. a. kann die PLG von dem Besteller die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen, die von der PLG im Zuwiderhandlungsfall in angemessener Höhe festgesetzt und die im Streitfall von den Gerichten auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden wird. Weitergehende Schadensersatzansprüche der PLG bleiben hiervon unberührt. Die PLG behält sich das Recht vor, Personen, die gegen Ziffer XIV. lit. a. verstoßen, in Zukunft von Bestellungen bei der PLG auszuschließen. 

 

XV. Bild- und Tonaufnahmen
 

  1. Bild- und Tonaufnahmen sowie andere optische oder audio-visuelle Aufzeichnungen einschließlich des Gebrauchs von Fotohandys sind auf dem Werksgelände der PLG, insbesondere im Bereich der Fahrzeugproduktion, nicht gestattet.
  2. Bild- & Tonaufnahmen sowie andere optische oder audio-visuelle Aufzeichnungen einschließlich des Gebrauchs von Fotohandys für private Zwecke sind nur im Bereich des Porsche Experience Center gestattet.
  3. Drohnenüberflüge über dem Bereich des Porsche Experience Center sind vor, während und nach dem Erlebnisangebot nur nach ausdrücklicher, schriftlicher und vorheriger Zustimmung der PLG zulässig.
  4. Eine Ausnahme zu den vorstehenden Regelungen muss im Vorfeld des Erlebnisangebots schriftlich bei der PLG beantragt werden. Sofern eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt wird, ist diese den Mitarbeitern der PLG jederzeit auf Nachfrage vorzulegen. 


XVI. Datenschutz
 

Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und ausschließlich für Zwecke der Vertragsabwicklung verarbeitet und genutzt. Zu diesem Zweck werden die vorgenannten Daten auch der Porsche Dienstleistungsgesellschaft und beauftragten Versanddienstleistern zur Verfügung gestellt. Alle persönlichen Daten werden vertraulich behandelt und an keine sonstigen Dritten weitergegeben. 


XVII. Aufrechnung
 

Der Besteller kann nur mit unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Forderung gegenüber einer Forderung der PLG aufrechnen. 


XVIII. Allgemeines
 

  1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dies Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Teilnahmebedingungen.
  2. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller bzw. Teilnehmer und der PLG findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
  3. Für Klagen gegen Besteller bzw. Teilnehmer, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der PLG vereinbart.


Kontakt:

Porsche Leipzig GmbH | Porschestraße 1 | 04158 Leipzig 
Tel: (+49) 341 99913-911 | E-Mail: info@porsche-leipzig.com